01/08/2014
Der Vermieter muss für einen erhöhten Wasserverbrauch des Mieters infolge eines Defekts nur aufkommen, wenn er den Defekt zu vertreten hat oder den Mangel kennt und sich mit dessen Beseitigung in Verzug befindet.
(AG Münster, Urteil v. 1.4.2014, 3 C 4087/13)