11/03/2026
Die Pflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, einen nach
Bauträgerinsolvenz steckengebliebenen Bau fertigzustellen, erstreckt
sich auch auf Zwischenwände, Elektroinstallation und Anschluss der
Heizkörper. Ob diese Bauteile Gemeinschafts- oder Sondereigentum sind,
ist hierbei unerheblich.