10/12/2025
Wohnungseigentümer können laufende Hausgeldzahlungen nicht mit Hinweis
auf ein Zurückbehaltungsrecht einbehalten, etwa wegen fehlender
Jahresabrechnungen. Das gilt auch, wenn das Zurückbehaltungsrecht auf
anerkannte oder rechtskräftig zuerkannte Ansprüche gestützt wird.