07/05/2025
Ob eine bauliche Veränderung andere Eigentümer unbillig beeinträchtigt,
ist anhand der unmittelbaren baulichen Auswirkungen zu beurteilen.
Mögliche Störungen durch den späteren Gebrauch, etwa Lärm, sind für die
Genehmigung der Maßnahme grundsätzlich ohne Belang; insoweit können
nachteilig betroffenen Eigentümern aber Abwehransprüche zustehen.