Der Gesetzgeber hat Vermieter wohl überschätzt: Klassischer Mieterstrom
hat sich nicht richtig durchgesetzt. Klaus Maier, Mitglied der
Geschäftsführung von Pionierkraft, im L’Immo-Podcast über eine
spannende Alternative.
Räume, in denen gemeinschaftlich genutzte Anlagen wie Heizungen, Wasser-
und Stromzähler untergebracht sind, können trotzdem Sondereigentum
sein. Das hat der BGH klargestellt und damit seine bisherige
Rechtsprechung geändert.
Das Stimmrecht der Sondereigentümer kann durch Vereinbarung objektbezogen
beschränkt werden. Dabei muss der Umfang der Einschränkung eindeutig
formuliert sein. Ein Stimmrechtsausschluss für die Beschlussfassung
über Verwalterbestellung, Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung ist
nichtig, so der BGH.
Der Verband der Immobilienverwalter Deutschland (VDIV) führt zum
vierzehnten Mal sein Branchenbarometer durch. Bis zum 3. Mai sind
Verwalter zur Teilnahme an der Umfrage aufgerufen.