20/05/2026
In einer Anlage mit unterschiedlich großen Wohnungen widerspricht es
regelmäßig ordnungsmäßiger Verwaltung, Kosten für Erhaltungsmaßnahmen
per Mehrheitsbeschluss nach Einheiten (Objektprinzip) zu verteilen,
wenn eine Kostenverteilung nach Wohnfläche oder Miteigentumsanteilen
vereinbart ist.