18/03/2026
Das Stimmrecht der Sondereigentümer kann durch Vereinbarung objektbezogen
beschränkt werden. Dabei muss der Umfang der Einschränkung eindeutig
formuliert sein. Ein Stimmrechtsausschluss für die Beschlussfassung
über Verwalterbestellung, Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung ist
nichtig, so der BGH.