Soll anstelle des bisherigen WEG-Verwalters eine GmbH, deren Geschäftsführer der bisherige Verwalter ist, als Verwalter gewählt werden, ist dies keine Wiederbestellung. Daher müssen zur Wahl Alternativangebote vorliegen.
Haben Vermieter und Mieter nur eine symbolische Miete vereinbart, ist für eine Kündigung wegen Zahlungsverzuges nicht die vereinbarte Miete, sondern der objektive Mietwert maßgeblich.
Für einen Beschluss, der das Betreten anderer (vermieteter) Wohnungen in einer Wohnungseigentumsanlage von der Zustimmung des jeweiligen Eigentümers abhängig macht, fehlt den Wohnungseigentümern die Beschlusskompetenz.
Dem Verwaltungsbeirat obliegt es, den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen. Hieraus erwächst allerdings keine Pflicht der Beiratsmitglieder, den Verwalter zur Einhaltung seiner Pflichten anzuhalten.