In Baden-Württemberg gilt die Mietpreisbremse nach Auffassung des AG Stuttgart nicht. Das Gericht hält die Begründung der entsprechenden Landesverordnung für zu dünn. Zuvor hatten schon Gerichte in anderen Bundesländern die dortige Umsetzung der Mietpreisbremse als fehlerhaft bemängelt.
Erteilt der Mieter eine geschuldete Zustimmung zu einer Mieterhöhung nicht, verstößt der Vermieter nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er einen Rechtsanwalt beauftragt. Der Mieter muss die Anwaltskosten tragen.
Der Freistaat Bayern haftet Mietern gegenüber nicht dafür, die Verordnung zur Umsetzung der Mietpreisbremse nicht wirksam erlassen zu haben. Dieser Auffassung ist das LG München I.