Eine Förderung des sozialen Wohnungsbaus mit Bundesmitteln über das Jahr 2019 hinaus soll mittels einer Änderung des Grundgesetzes ermöglicht werden. Nun hat der Bundesrat das Vorhaben vorerst gestoppt.
Maßnahmen, die eine Veränderung der sachenrechtlichen Grundlagen einer WEG vorbereiten sollen, damit die Wohnungseigentümer diese dann aus eigenem Entschluss umsetzen können, unterfallen dem Begriff der Verwaltung. Sie können daher mehrheitlich beschlossen werden.
Der Verwalter muss den Wohnungseigentümern bei Mängeln und Schäden am Gemeinschaftseigentum Handlungsoptionen für die Instandsetzung aufzeigen und auf Gewährleistungsansprüche und deren Verjährung hinweisen. Das gilt auch für Bauträger-Verwalter
Die Plattform „wenigermiete.de“, die Mietern bei der Durchsetzung der Mietpreisbremse hilft, ist nicht rechtswidrig. Das hat der BGH entschieden und damit eine heftig umstrittene Frage geklärt.