Maßnahmen, die eine Veränderung der sachenrechtlichen Grundlagen einer WEG vorbereiten sollen, damit die Wohnungseigentümer diese dann aus eigenem Entschluss umsetzen können, unterfallen dem Begriff der Verwaltung. Sie können daher mehrheitlich beschlossen werden.
Der Verwalter muss den Wohnungseigentümern bei Mängeln und Schäden am Gemeinschaftseigentum Handlungsoptionen für die Instandsetzung aufzeigen und auf Gewährleistungsansprüche und deren Verjährung hinweisen. Das gilt auch für Bauträger-Verwalter
Die Plattform „wenigermiete.de“, die Mietern bei der Durchsetzung der Mietpreisbremse hilft, ist nicht rechtswidrig. Das hat der BGH entschieden und damit eine heftig umstrittene Frage geklärt.
Eine Kommune kann einen auf längere Zeit geschlossenen Mietvertrag über Räume für eine Flüchtlingsunterkunft nicht deshalb vorzeitig kündigen, weil kein Bedarf mehr besteht. Da es sich nicht um Wohnraummiete handelt, kann die ordentliche Kündigung auch länger als vier Jahre ausgeschlossen werden