23/07/2025
Der teilende Bauträger handelt bei der Errichtung der Anlage nicht als
Wohnungseigentümer, sondern in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten
gegenüber den Erwerbern. Planabweichungen begründen daher keine aus
dem WEG abgeleiteten Beseitigungsansprüche wegen rechtswidriger
baulicher Veränderungen.