29/10/2025
Bei der Beschlussfassung über die Hausgeldvorschüsse haben die
Wohnungseigentümer großes Ermessen hinsichtlich der einzustellenden
Positionen und deren Höhe. Ein solcher Beschluss ist nur anfechtbar,
wenn er offensichtlich unangemessen ist – etwa durch viel zu hohe oder
viel zu niedrige Ansätze.