Hat eine vermietete Wohnung in einem Mehrfamilienhaus einen eigenen Stromzähler, ist in der Regel der Mieter und nicht der Hauseigentümer Vertragspartner des Stromversorgers.
Nutzt der Mieter einer Wohnungs- oder Teileigentumseinheit diese entgegen der Zweckbestimmung, können die Wohnungseigentümer einen Unterlassungsanspruch direkt gegen den Mieter geltend machen.
Der Betrachtungszeitraum für die ortsübliche Vergleichsmiete und damit auch für Mietspiegel ist von vier auf sechs Jahre verlängert worden. Zum 1.1.2020 ist die Änderung in Kraft getreten.
Die Kündigung langfristiger Gewerbemietverträge wegen Mängeln der Schriftform soll künftig nur noch eingeschränkt möglich sein. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den der Bundesrat beim Deutschen Bundestag eingebracht hat.