Ein Vermieter kann ein formell ordnungsgemäßes Mieterhöhungsverlangen nachträglich reduzieren, etwa mit Erhebung der Zustimmungsklage. Er muss kein neues Verlangen stellen, um eine geringere Mieterhöhung zu fordern.
Das Recht des Mieters auf Einsicht in die Belege einer
Betriebskostenabrechnung erstreckt sich grundsätzlich auf die
Originale. Ein besonderes Interesse muss der Mieter nicht darlegen. Nur
ausnahmsweise reicht die Vorlage von Kopien aus.
Nach der Zwangsversteigerung einer vermieteten Wohnung zu den
gesetzlichen Versteigerungsbedingungen kann der Ersteher auch dann sein
Sonderkündigungsrecht nach § 57a ZVG ausüben, wenn im Mietvertrag ein
Ausschluss der Eigenbedarfskündigung vereinbart ist.
Eine Änderung von vertragswesentlichen Vereinbarungen im Mietvertrag ist
nur dann schriftformbedürftig, wenn sie für einen Zeitraum von mehr als
einem Jahr Geltung beansprucht.