12/08/2026
Als Neubau im Sinne der Mietpreisbremse können auch ehemals unbewohnbare
Bestandsbauten gelten, die mit erheblichem Aufwand wieder dauerhaft
bewohnbar gemacht worden sind. Die Neubauausnahme des § 556f Satz 1 BGB
erfasst nicht nur echte Neubauten, sondern auch reaktivierten
Wohnraum.