06/08/2025
Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung der Mietsache kann ein
Vermieter nur fordern, wenn er den Willen hat, die Wohnung
zurückzuerlangen. Daran fehlt es, wenn er vom Fortbestand des
Mietverhältnisses ausgeht. In diesem Fall kann er nur Ersatz für die
tatsächliche Nutzung verlangen.