27/05/2026
Eine Umlage von Wärmelieferungskosten ist bei Umstellung von
Selbstversorgung der Mieter auf gewerbliche Wärmelieferung nicht ohne
Weiteres zulässig. Die mietrechtliche Vorschrift des § 556c BGB greift
nur, wenn die Mieter schon vor der Umstellung Heizkosten als
Betriebskosten getragen haben.