Baden-Württemberg will die Verordnung zur Mietpreisbremse, die dort 2015 eingeführt worden war, neu erlassen. Damit reagiert das Land auf ein Urteil, das die Umsetzung der Mietpreisbremse aus formellen Gründen für unwirksam hält.
Ein 20 Jahre alter Mietspiegel ist nicht geeignet, um ein Mieterhöhungsverlangen formell wirksam zu begründen. Anhand eines solch alten Mietspiegels kann der Mieter die Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens nicht beurteilen.
Union und SPD haben sich im Zuge der Beratungen über eine Mietrechtsänderung auf einen Kompromiss verständigt. Unter anderem können Vermieter künftig weniger Modernisierungskosten auf Mieter umlegen. Am 29.11.2018 stimmt der Bundestag über das Gesetz ab.
In Baden-Württemberg gilt die Mietpreisbremse nach Auffassung des AG Stuttgart nicht. Das Gericht hält die Begründung der entsprechenden Landesverordnung für zu dünn. Zuvor hatten schon Gerichte in anderen Bundesländern die dortige Umsetzung der Mietpreisbremse als fehlerhaft bemängelt.