31/07/2018
Beschädigt der Mieter die Mietsache, setzt ein Schadensersatzanspruch des Vermieters auch nach Ende des Mietverhältnisses nicht voraus, dass der Vermieter zuvor eine Frist zur Beseitigung des Schadens gesetzt hat. Dieser Auffassung des 8. Zivilsenats hat sich der 12. Zivilsenat des BGH auch für die Gewerbemiete angeschlossen.