Die tageweise Unterbringung von wohnungslosen Personen in einer Gemeinschaftsunterkunft ist in der Regel keine Nutzung zu Wohnzwecken, sondern eine heimähnliche Unterbringung, die grundsätzlich in Teileigentumseinheiten erfolgen kann.
Wird eine gebotene Sanierung des Gemeinschaftseigentums nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt, haftet nicht die WEG für Folgeschäden am Sondereigentum. Je nach Sachlage sind die Eigentümer oder der Verwalter ersatzpflichtig.
Für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung des Gemeinschaftseigentums kann in Ausnahmefällen statt einer geborenen nur eine gekorene Ausübungsbefugnis der WEG bestehen. Eine Vergemeinschaftung von Individualansprüchen darf nicht allein dazu dienen, einzelne Wohnungseigentümer an der Durchsetzung ihrer Rechte zu hindern.
Deutschland ist ein Mietwohnungsland. Alleine in den kreisfreien Städten sind laut einer Studie von Savills rund 65 Prozent der Wohnungen vermietet. Zwei von drei Vermietern bundesweit sind Privatpersonen. In Berlin sind überdurchschnittlich viele Wohnungen in der Hand von Genossenschaften.