Das Thema „bezahlbarer Wohnraum“ ist endgültig in der Politik angekommen. In der Debatte um Enteignungen stehen vor allem private Wohnungskonzerne in der Kritik. Deren Mieter würden aber von einer Vergesellschaftung gar nicht profitieren, meint das Institut der Deutschen Wirtschaft (IW) Köln
Wohnungseigentümer haften gegenüber anderen Wohnungseigentümern nicht anteilig gemäß ihren Miteigentumsanteilen für Ansprüche, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis herrühren. Für diese sogenannten Sozialverbindlichkeiten muss allein die WEG einstehen.
Die tageweise Unterbringung von wohnungslosen Personen in einer Gemeinschaftsunterkunft ist in der Regel keine Nutzung zu Wohnzwecken, sondern eine heimähnliche Unterbringung, die grundsätzlich in Teileigentumseinheiten erfolgen kann.
Wird eine gebotene Sanierung des Gemeinschaftseigentums nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt, haftet nicht die WEG für Folgeschäden am Sondereigentum. Je nach Sachlage sind die Eigentümer oder der Verwalter ersatzpflichtig.