Das Stimmrecht der Sondereigentümer kann durch Vereinbarung objektbezogen
beschränkt werden. Dabei muss der Umfang der Einschränkung eindeutig
formuliert sein. Ein Stimmrechtsausschluss für die Beschlussfassung
über Verwalterbestellung, Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung ist
nichtig, so der BGH.
Räume, in denen gemeinschaftlich genutzte Anlagen wie Heizungen, Wasser-
und Stromzähler untergebracht sind, können trotzdem Sondereigentum
sein. Das hat der BGH klargestellt und damit seine bisherige
Rechtsprechung geändert.
Vermieter, die unverschuldet einen erheblichen Mietausfall hatten, können
einen Teilerlass der Grundsteuer von bis zu 50 Prozent verlangen.
Anträge für 2025 können noch bis zum 31.3.2026 gestellt werden.
Die Bundesregierung will den Aufbau von Lademöglichkeiten in
Mehrparteienhäusern fördern. Das Programm richtet sich
an Alleineigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaften und soll Ende
März veröffentlicht werden – doch es gibt einen Haken.